S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen
„Interessengemeinschaft der Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Aufgaben des Vereins
1. Der Verein will die Gemeinschaft sowie die beruflichen Interessen und sozialen Belange
aller Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes im Inland und Ausland und dabei nach dem
Verständnis der Gründer des Vereins insbesondere der Angehörigen des einfachen und
mittleren Dienstes und vergleichbarer Tarifbeschäftigter vertreten, pflegen und fördern.
2. Zu den Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes im Sinne dieser Satzung gehören neben
den Beschäftigten im Auswärtigen Amt (AA), auch die Beschäftigten im Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), im Deutschen Archäologischen Institut (DAI) und in
sonstigen dem Auswärtigem Amt nachgeordneten Behörden.
3. Der Vereinszweck gemäß vorstehender Ziffer 1., dass im Besonderen die beruflichen
Interessen und sozialen Belange der Angehörigen des einfachen und des mittleren Dienstes
und vergleichbarer Tarifbeschäftigter vertreten, gepflegt und gefördert werden sollen, darf nur
mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.
§ 3
Erwerb einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können alle Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes im Sinne von § 2
Ziffer 1. erwerben.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
Ehrenmitglieder
Satzung_Stand_04082020.docxDer Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu
entrichten. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand achtet bei der Festlegung der Höhe der Beiträge insbesondere auf eine soziale
Ausgewogenheit. Dabei sind insbesondere auch die Laufbahn und die Statusgruppe zu
berücksichtigen, der das Mitglied angehört.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der in Schrift- oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der
Austritt kann nur zum Ablauf des 31.03. eines jeden Jahres erfolgen und ist nur wirksam,
wenn er mit einer Frist von 30 Tagen erklärt wurde;
b) durch Austritt bei Beendigung des aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder
Arbeitsverhältnisses im Auswärtigen Dienst. In diesem Fall besteht das Recht zum Austritt
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-, Beschäftigungs- oder
Arbeitsverhältnisses. Die Mitgliedschaft im Verein endet jedoch frühestens 30 Tage, nachdem
der Austritt unter Angabe des Grundes in Schrift- oder Textform erklärt wurde;
c) Ausschluss, der vom Vorstand zu beschließen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu
geben ist. Hierzu ist das Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören oder zur schriftlichen
Stellungnahme aufzufordern. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine Reaktion des
auszuschließenden Mitglieds oder erscheint das Mitglied zu einer Anhörung nicht, entscheidet
der Vorstand auf der Grundlage des ihm bekannten Sachverhalts. Der Ausschluss kann nur
aus einem wichtigen Grund erfolgen z.B.
– Zahlungsverzug mit Mitgliedsbeiträgen von mindestens 6 (sechs) Monaten, wenn
diese auch nach schriftlicher Mahnung nicht geleistet werden;
– vereinsschädigendem Verhalten;
d) Tod.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung und schriftliche Abstimmungen
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Alle Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – sind teilnahme- und stimmberechtigt.
3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich oder in Textform
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung des Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Verein betrifft.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sollte
eine ordentliche Mitgliederversammlung aus Gründen der höheren Gewalt nicht möglich sein,
so kann diese auch im Wege elektronischer Kommunikation auf der Grundlage eines
Vorstandsbeschlusses, der auch die Einzelheiten der Teilnahme und von Beschlussfassungen
zu regeln hat, abgehalten werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und
Mitteilung der Tagesordnung durch Benachrichtigung an alle Mitglieder. Die Frist
gilt mit Absendung der Einberufung schriftlich oder in Textform (auch per Email) als
gewahrt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von einem
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse erfolgen, soweit in der Satzung oder
vom Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Beschlüsse, die Änderungen der Satzung betreffen, bedürfen, soweit diese Satzung nicht
die Zustimmung aller Mitglieder verlangt, einer Mehrheit von zwei
Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung hierüber erfolgt nicht in einer
Mitgliederversammlung, sondern in einer schriftlichen Abstimmung (Briefwahl oder in
einemgeeignetem elektronischem Verfahren).Die Änderung der Wahlordnung darf nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen
werden; sie muss einberufen werden, wenn mindestens zwanzig Mitglieder dieses schriftlich
oder in Textform (auch per Email) unter Angaben von Gründen verlangen.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von einem
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
9. Die Mitglieder des Vereins sind – in Mitgliederversammlungen oder schriftlichen
Abstimmungen (Briefwahl) oder geeignetem elektronischem Verfahren – insbesondere
zuständig für
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Abwahl des Vorstandes (konstruktives Misstrauen – s. Ziff. 10),
d) Entlastung des Vorstandes wegen der Geschäfts- und Kassenführung,
e) Bestellung zweier Rechnungsprüfer zur ordentlichen Prüfung der Vereinskasse,
f) Vorbereitung der Kandidatenlisten und Abstimmung unter den zu den
Personalratswahlen wählbaren Mitglieder des Vereins.
10. Für die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder gelten folgende
ergänzende Bestimmungen:
a) Verlangt in einer Mitgliederversammlung oder in einem gemäß vorstehender Ziffer
9 vorgesehenen Verfahren eine Mehrheit von 2/3 der sich an der Abstimmung
beteiligenden Mitglieder die Abwahl des Vorstandes so hat der Vorstand unverzüglich
Neuwahlen des Vorstands durchzuführen und zu diesem Zweck binnen vier Wochen
einen Wahlausschuss mit der Vorbereitung der Vorstandswahlen zu beauftragen.
Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Abwahlverlangen ein Wahlvorschlag für die
Neubesetzung des Vorstands eingereicht wird, der für jede Vorstandsposition eine/n
Kandidat/in/en mit deren Zustimmung benennt.
Die bisherigen Vorstandsmitglieder dürfen erneut kandidieren. § 10 Ziff. 3 dieser
Satzung gilt entsprechend.
b) Richtet sich das Abwahlverlangen gegen mehr als zwei Vorstandsmitglieder, gilt
Buchstabe a) entsprechend.
c) Richtet sich das Abwahlverlangen gegen ein oder zwei Vorstandsmitglieder,
entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Abwahl mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen. Für ein abgewähltes Vorstandsmitglied rückt der/die
Kandidat/in nach, der/die bei der letzten Vorstandswahl in der betreffenden
Funktionsgruppe die meisten Stimmen erhalten hat. Ist kein Nachrücker vorhanden,
kann der Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptierten. § 11 Ziff. 6 dieser
Satzung gilt entsprechend.
§ 10
Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird auf jeweils 4 (vier) Jahre gewählt.
2. Die Wahl wird durch eine gesonderte Wahlordnung geregelt.
3. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
§ 11
Vorstand: Zusammensetzung und Aufgaben
1. Der Vorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Gruppe der
Vorsitzenden),
b) zwei Kassiererinnen/Kassierern (Gruppe der Kassierer),
c) zwei Schriftführerinnen/Schriftführern (Gruppe der Schriftführer),
d) mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern mit Dienstsitz oder Beschäftigungsort in der
Bundesrepublik Deutschland (Inlandsbeisitzer*innen),
e) bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern mit Dienstsitz oder Beschäftigungsort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland (Auslandsbeisitzer*innen).
In die Ämter der Vorsitzenden, Kassierer*innen und Schriftführer*innen dürfen nur Personen
mit Dienstsitz oder Beschäftigungsort in der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden.
Die Zahl der Beisitzer ist vor jeder Neuwahl des Vorstands durch Vorstandsbeschluss
festzulegen.
2. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr. Zu seinen wichtigsten Aufgaben
gehören:
a) die Förderung der beruflichen Interessen der Mitglieder,
b) die Pflege der Gemeinschaft,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögen,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Einberufung der Mitgliederversammlung.
f) Bestellung des Wahlvorstands und Festlegung des Wahltermins gemäß
Wahlordnung.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 (zwei Drittel) seiner Mitglieder anwesend sind.
Auslandsbeisitzer*innen sind bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht zu
berücksichtigen.Eine Anwesenheit kann auch durch Zuschaltung von Vorstandsmitgliedern per elektronischer
Kommunikation, bei technischen Problemen auch per Telefon erfolgen. Ein auf diese Weise
zugeschaltetes Mitglied gilt als anwesend und ist auch stimmberechtigt.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
Abstimmungen zu Infoschriften, Schreiben, Publikationen und Neuaufnahmeanträgen des
Vereins können auch im Rahmen einer Vorstandsabstimmung per Email erfolgen. Dazu ist
ausschließlich das privat-dienstliche Emailkonto zu nutzen.
4. Es wird ein Protokoll der Vorstandssitzungen geführt. Beschlüsse sind wörtlich in das
Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit
von einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
5. Rechtsverbindliche Willenserklärungen für den Verein bedürfen der Unterschrift des/der 1.
Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden und
eines weiteren Vorstandsmitglieds, in Kassenangelegenheiten der Unterschrift des/der 1.
Vorsitzenden bzw. in dessen/deren Abwesenheit eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden
oder eines/einer Beisitzers*in und eines/einer Kassierers*in.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle das
Vorstandsmitglied bzw. der/die Kandidat*in, der/die anlässlich der letzten Vorstandswahl in
der (Funktions-)Gruppe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds die nächsthöhere
Stimmenzahl erreicht hat. Scheiden in einer (Funktions-)Gruppe im Laufe einer Wahlperiode
mehr Vorstandsmitglieder aus, als Nachrücker in dieser Gruppe vorhanden sind, so kann der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluss für diese Gruppe Vorstandsmitglieder aus den Reihen der
Vereinsmitglieder kooptieren. In die Gruppe der Vorsitzenden dürfen nur Mitglieder des
gewählten Vorstands kooptiert werden. Für die Gruppe der Vorsitzenden dürfen maximal vier
Kooptierungen in einer Wahlperiode erfolgen. Die Kooptierungen in der Gruppe der
Vorsitzenden sind zum nächsten möglichen Zeitpunkt durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Zahl der kooptierten Mitglieder in den Gruppen
außer der Gruppe der Vorsitzenden darf die Zahl der vorhandenen gewählten
Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Kooptierte Mitglieder sind im Vorstand
stimmberechtigt.
7. Wird ein Vorstandsmitglied aus dienstlichen Gründen ins Ausland versetzt, so wird es
automatisch zu einem Mitglied der Gruppe der Auslandsbeisitzer*innen. Das
Vorstandsmitglied erhält ein Überhangmandat, das nicht auf die Zahl der vier
Auslandsbeisitzer*innen angerechnet wird. Bei einer etwaigen Rückversetzung behält es
diesen Status bis zur einer Kooptierung gemäß vorstehender Ziffer 6. oder Neuwahl des
Vorstandes. Nimmt ein als Auslandsbeisitzer*in gewähltes Vorstandsmitglied seinen/ihren
Dienstsitz oder Beschäftigungsort in der Bundesrepublik Deutschland, wird es automatisch zu
einem Mitglied der Gruppe der Inlandsbeisitzer*innen. Das Vorstandsmitglied erhält ein
Überhangmandat, das nicht auf die Zahl der zwei Inlandsbeisitzer*innen angerechnet wird.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung gilt als vollzogen, wenn 2/3 (zwei Drittel)
aller Mitglieder dies beschließt. Das nach Durchführung sämtlicher notwendigen
kostenpflichtigen Abgaben übrig gebliebene Vereinsvermögen soll einem von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zufließen.
§ 13
Schlussbestimmung
Die Bestimmungen des BGB gelten ergänzend, falls in dieser Satzung nicht alles geregelt
worden ist.