Erläuterungen

AA – Auswärtiges Amt

PKV – private Krankenversicherung

GKV – gesetzliche Krankenversicherung

MAP – mitausreisende Partnerinnen und Partner

EPZ – Ehepartnerzuschlag

SGB – Sozialgesetzbuch

Beihilfe im Ausland

Mit dem Beamtentum geht im Auswärtigen Amt (AA) das System der Beihilfe als „versorgungsrechtliche Krankenversicherung“ einher. Diese ist für einen vollen Krankenversicherungsschutz um eine private Krankenversicherung zu ergänzen.
Bei Tarifbeschäftigten kann es auch zu Beihilfeanprüchen kommen, die mit aktuell mit erheblichen Zeitverzögerungen von bis zu 1,5 Jahren verbunden sind. Dies kann zu einer Verjährung führen.

Die Auslandsrotation sorgt im Beihilfesystem für besondere Probleme, denen frühzeitig und langfristig gedacht begegnet werden muss, um später möglichen erheblichen Nachteilen vorzubeugen.
Für Tarifbeschäftigte greift im Ausland eine gesetzliche Regelung, durch die es nur wenige Problemkonstellationen gibt (so zum Beispiel, wenn der deutsche Arbeitgeber dem mitausreisenden Partner (MAP) 100 % Teleheimarbeit im Ausland gewährt oder die Krankenversicherung für Kinder mit Waisenrente, wenn sie im Ausland sind).

Für Beamte ist beim Einstieg in das AA die sogenannte Öffnungsklausel von entscheidender Bedeutung, die nur 6 Monate ab Dienstbeginn im AA greift. Sie ist eine Selbstverpflichtung des Gesamtverbands der Privatkrankenkassen, der nicht alle pKVen folgen. Bei erstmaligem Zugang zu einer pKV verpflichten sich die pKVen zu einem Vertragsabschluss unbeachtet chronischer Erkrankungen oder Lebensalter. Es kann dabei aber zu Leistungseinschränkungen oder maximal 30 % höheren Beiträgen kommen. Daher empfiehlt sich ein Anbietervergleich über „Probebeantragungen“ bei mehreren pKVen. Unbedingt beachtet werden sollte dabei die „Weltgeltung“ des Vertrages bzw. eine Aufstellung der Zusatzbeiträge für bestimmte Hochkostenstaaten wie USA, SWZ oder VAE.

Bundeswehrangehörige mit Heilfürsorge oder Beamte anderer Behörden, die ins AA wechseln, können die Öffnungsklausel nicht nutzen, weshalb pKVen bspw. bei Schwerbehinderung oder chronischen Erkrankungen von ihrem freien Vertragsrecht Gebrauch machen und den Abschluss einer pKV verweigern können. In einigen Fallkonstellationen bleibt nach aktueller Rechtslage nur eine freiwillige zu 100 % selbst zu tragende gesetzliche Krankenversicherung.

Mitausreisende Partnerinnen und Partner (MAP) von AA-Beamten wird dringend empfohlen, über Anwartschaften gemäß § 240 Abs. 4b SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung bzw. über kleine/große Anwartschaften bei der pKV – je nach Inlands- oder Auslandsaufenthalt – sich den Zugang zu beiden Systemen konstant aufrecht zu erhalten. Im Extremfall einer Scheidung im Alter von 55 Jahren ohne stete gesetzliche Krankenversicherung stehen MAPs ansonsten vor der Pflicht zum Abschluss einer pKV und damit schnell vor dem Sozialamt.

Wie bei der Rente über den Ehepartnerzuschlag (EPZ) sollten MAPs auch beim Krankenversicherungsschutz – sofern möglich – stets auf eine eigene soziale Absicherung achten und sich nicht allein auf die Beihilfe ihres AA-Partners verlassen.

Disclaimer: Der Artikel soll Problemfelder aufzeigen und ist keine Beratung. Diese obliegt den privaten Krankenversicherungen.